Heimatverein Nienborg e.V.

Satzung des Heimatvereins Nienborg e.V. vom 02.01.1982, geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.01.2017.

§1 Name, Sitz und Emblem:

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Nienborg“, nachfolgend HVN genannt.
    Er ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des HVN ist Heek. Gerichtsstand ist das für seinen Sitz zuständige Amtsgericht.
  3. Sein Emblem ist die Wolfsspur, wie sie das ehemalige Stadtwappen Nienborgs aufweist.

§2 Aufgabe des HVN

  1. Aufgabe des HVN ist es, die örtliche und regionale Heimatarbeit zu fördern und Werte zu erhalten, die wegen ihrer heimatlichen, historischen, kulturellen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung oder wegen ihrer Seltenheit, Schönheit oder Eigenart von Interesse sind.
    Er will so den Menschen zu einer engeren Bindung an ihre Heimat verhelfen und in ihnen das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit wecken und vertiefen.
  2. Der HVN ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der HVN darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HVN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der HVN hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
    Minderjährige Personen benötigen für die Mitgliedschaft die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Mitgliedschaft ist antragspflichtig. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
    Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung Männer und Frauen gewählt werden, die sich um den HVN oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen und alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Einigkeit und den Frieden des Vereins zu gefährden.

§4 Mitgliedsgebühren:

  1. Der HVN erhebt von seinen Mitgliedern Beitragsgebühren.
    Für die Festsetzung der Gebühren ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die noch keine 18 Jahre alt sind, sind beitragsfrei.
    Über Beitragsbefreiung für andere Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand im Einzelfall.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist mündlich oder schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu erklären und nur zum Quartalsende mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden,
    • wenn es sich unehrenhaft verhalten hat,
    • wenn es durch sein Verhalten den Vereinsfrieden gefährdet (§3 Abs. 5) oder sonst in grober Weise gegen die Belange und Ziele des HVN verstoßen hat, oder
    • wenn es mit Beitragsgebühren mindestens 6 Monate im Rückstand ist.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den HVN.

§6 Organe:

Organe des HVN sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des HVN.
  2. Mindestens einmal jährlich tritt eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zusammen.
    Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer .
  3. Die Kassenführung ist vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen.
    Er muss sie einberufen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich eine  derartige Versammlung fordern.
  5. Zu den Versammlungen hat der geschäftsführende Vorstand die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Einladungen zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung zuzustellen, Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Schriftführer einzureichen.

§8 Der Vorstand und seine Aufgaben:

  1. Der HVN wird vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, dem der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer angehören. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 II BGB.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand der stellvertretende Vorsitzende und mindestens 2 Beisitzer an. Der Schriftführer und Kassierer kann gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender sein.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des HVN, verwaltet und überwacht Vereinsvermögen und bestimmt unter sich die Funktionsträger mit Ausnahme des Vorsitzenden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten in Vereinsangelegenheiten ehrenhalber.

§9 Vorstandswahl:

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und ohne Funktionsbestimmung die übrigen Vorstandsmitglieder.
    Wählbar sind Mitglieder, die volljährig sind. Jedes Jahr wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wenn von der Versammlung nicht anders beschlossen, gilt folgender Wahlmodus:
    • Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn für eine Funktion zwei oder mehr Vorschläge gemacht werden oder wenn ein Wahlberechtigter geheime Wahl beantragt.
    • Bei nur einem Wahlvorschlag gilt der Kandidat mit einfacher Stimmenmehrheit als gewählt.
      Erreicht er diese Mehrheit nicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, für den neue Vorschläge gemacht werden können.
    • Bei mehreren Wahlvorschlägen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
      Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl.

§10 Vorstandssitzungen:

  1. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Beratungspunkte sind vertraulich, soweit sich dies aus der Natur der Sache ergibt oder von den Sitzungsteilnehmern beschlossen wird.
  2. An Verhandlungen und Beschlüssen über Angelegenheiten, an denen einzelne Vorstandsmitglieder persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss dem Betroffenen selbst oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§11 Beschlussfähigkeit, Beurkundung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
  2. Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, bedürfen Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der einfachen Stimmenmehrheit: bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  3. Über jede Versammlung und Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen und zu unterschreiben.
    Der Versammlungs- und Sitzungsleiter kann auch eine andere Person mit der Protokollführung beauftragen.

§12 Satzungsänderung, Fusion und Auflösung:

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Den Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder die Auflösung des HVN können nur besonders dazu einberufene Mitgliederversammlungen beschließen.
    Die Beschlüsse bedürfen je einer ¾ – Mehrheit und sind dem westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
  3. Im Fall der Auflösung des HVN erhält das Archiv der Gemeinde Heek das gesamte Archiv des HVN. Empfänger des übrigen Vereinsvermögens des HVN wird die “Stiftung Armenfundation zum hl. Geist”, die von der Gemeinde Heek verwaltet wird.